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Hier geht es um die neue “Fahrradinfrastruktur”, die gerade in Form von Schutzstreifen auf der Westlichen Karl-Friedrich-Straße in Pforzheim entsteht. Dabei sind diese Malerarbeiten aber nur ein kostengünstiges Nebenprodukt, da die gesamte Straße von Hauswand zu Hauswand neu gestaltet wurde und z. B. auch Bushaltestellen behindertengerecht umgebaut wurden.

Das heißt, die alten Gehwege und die Fahrbahn (je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung) wurden zuerst komplett entfernt und dann komplett neu aufgeteilt und bebaut. Man hätte also die Chance gehabt, sichere Infrastruktur für Radfahrende zu bauen, hat sich aber dagegen entschieden.

Ich habe vor Ort Fotos gemacht und die Abstände vermessen. Die Ergebnisse und die Schlüsse daraus gibt es hier.

Fahrstreifenbreite „meiner“ Landstraße L574 ausgemessen – E-Mail an Bußgeldstelle

Einige Punkte in den Erläuterungen zu den verschiedenen Kategorien der Bußgeldstelle Pforzheim sind aus meiner Sicht nicht tragbar, denn sie legalisieren praktisch Überholvorgänge mit Abständen um 1 m, mal mehr und mal weniger, abhängig vom überholenden Fahrzeug.

Gefährliche Abstandsunterschreitungen werden legalisiert

Kategorie 5 nennt das die Bußgeldstelle Pforzheim – „Geringfügige Unterschreitung oder gar keine Unterschreitung, Grenzfälle (z.B. das Fahrzeug ist deutlich über der Mittellinie), …

Mit „deutlich drüber“ definiert die Bußgeldstelle Pforzheim dann, dass das Fahrzeug mittig auf der Mittellinie fährt.

Aber auch Kategorie 4 ist in diesem Kontext relevant – „Sicherheitsabstand mit großer Wahrscheinlichkeit unterschritten, aber keine objektive Beeinträchtigung des Radfahrers, es ist noch ausreichend Raum (vielleicht nicht nach der StVO), aber für ein gefahrloses Überholen; […]

In beiden Fällen wird bisher kein Verfahren eingeleitet. Und das, obwohl das bedeutet, dass Fahrzeuge mit deutlich unter 1 m überholen. Dabei schreibt selbst die Bußgeldstelle Pforzheim, dass man einen Abstand außerorts von weniger als 1,5 m als deutliche Unterschreitung ansehe.

Falsche Annahmen bezüglich Fahrstreifenbreite

Der Grund dieser falschen Annahmen: Bei der Berechnung der Kategorie 5 (und vermutlich auch 4) ist man bisher von einer Fahrstreifenbreite von 3,75 m ausgegangen. Denn das ist die Breite, die ich ganz am Anfang der Kommunikation mit der Bußgeldstelle erwähnte. In der Annahme, dass das die maximal mögliche Breite eines Fahrstreifens auf Landstraßen sei. Diese Annahme stelle sich jedoch als falsch heraus. In der Regel sind Fahrstreifen auf Landstraßen deutlich schmaler und die 3,75 m gibt es eigentlich nur auf Autobahnen.

Deshalb begann ich damit, an verschiedenen Stellen der Landstraße L574 die Fahrstreifenbreite zu vermessen. Und siehe da, es waren 3,20 m, nicht 3,75 m. Damit bricht ein Teil der Argumentation der Bußgeldstelle zusammen.

Um nicht manuell die gesamte Landstraße vermessen zu müssen, hat jemand für mich eine Anfrage über FragDenStaat.de gestellt mit der Bitte um Übermittlung der „Ausführungspläne für den Bau der L574 bei Pforzheim“, siehe hier. Die Frist läuft morgen ab. Vielen Dank für diese Anfrage.

Am Donnerstagabend kam die Antwort auf meine Bitte, die eigene Berechnung zu überdenken und die Werte realistisch zu berechnen und letztlich davon auszugehen, dass das überholende Fahrzeug mindestens mit den rechten Reifen die Mittellinie überfahren muss, um mit genügend Abstand überholen zu können.

Bußgeldstelle Pforzheim – Reaktion auf die Antwort des BMVI – jain, aber

Update: Es gab eine sehr kurze Antwort auf meine letzte E-Mail, siehe hier.

Update 2: Winfried Hermann hat sich auf Twitter konkretisierend dazu geäußert, wie Abstände zu berechnen sind und hat nochmals die Antwort des BMVI bestätigt, siehe hier.

Nachdem der ADFC Köln vor ein paar Tagen eine Anfrage an den BMVI schrieb zur Berechnungsweise des Mindestabstands, habe ich die Antwort auf die Anfrage gestern an die Bußgeldstelle Pforzheim per E-Mail geschickt. Denn die nutzte in ihren Beispielen nicht die äußeren Kanten des Radfahrenden als Berechnungsgrundlage sondern die Mitte des Radfahrenden und kam so zu dem Ergebnis, dass es völlig ausreichend sei, wenn das überholende Fahrzeug mittig auf der Mittellinie fahre.

Der erste Teil dieses Marathons mit der Bußgeldstelle Pforzheim findet sich hier, der zweite hier und der dritte hier.

Bußgeldstelle Pforzheim berechnet Abstände ab Mitte des Radfahrenden

Update: Der ADFC Köln hat eine Anfrage an das BMVI gestellt, ob zur Berechnung die Außenkanten des Radfahrenden benutzt werden müssen. Ja, ist die Antwort. Die Anfrage und die Antwort habe ich heute an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Vielen Dank an den ADFC Köln :)

Vor ein paar Tagen machte ich die Bußgeldstelle Pforzheim auf einen Berechnungsfehler aufmerksam. Man hatte den Radfahrenden schlicht in der Berechnung vergessen, die zeigen soll, wie viel Restbreite ein Fahrzeug beim Überholen eines Radfahrenden noch vom Fahrstreifen benutzen darf, ohne dass es zu einem Verfahren kommt. Man hatte einfach nur 2 m und 0,75 m addiert und kam auf 2,75 m.

Der Hintergrund dieser Berechnung ist hier beschrieben.

Bußgeldstelle Pforzheim – Rechtsfahrgebot und Abstand

Spoiler: Auf dem Titelbild ist der Überholabstand aus Sicht der Bußgeldstelle in Ordnung; doch ich müsse weiter rechts fahren.

Update (17.07.2020): Die Geschichte geht weiter, siehe hier.

Vorab: Ich bin dankbar dafür, dass die Mitarbeiter der Bußgeldstelle die Kommunikation mit mir aufgenommen haben. Soweit ich weiß, könnten sie auch einfach gar nicht reagieren; denn es gibt bei Ordnungswidrigkeitenanzeigen keinen Anspruch auf Information an den Anzeigenden. Ich gehe auch davon aus, dass man bei der Bußgeldstelle nach bestem Wissen und Gewissen arbeitet. Ich habe jedoch den Eindruck, dass man dabei auf nicht mehr ganz aktuelle Informationen zurückgreift.