Vor ein paar Tagen las ich in einem Tweet des ADFC Köln, dass nach Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten (NRW?) die Angabe des Namens eines Zeugen auf Verwarnungen und Bußgeldbescheiden unzulässig sei.

Dabei wird dieser Tweet genannt, der einen Link zu diesem Blogbeitrag enthält.

Da fiel mir ein, dass ich auch bereits im März 2019 eine Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg (BW) stellte und einige Tage später eine detaillierte Antwort darauf bekam. Spoiler: In BW sieht man das nicht so wie in NRW oder z. B. auch in Hessen.