Ende 2019 gab es einen für mich sehr beängstigenden Vorfall. Jemand hatte mich mit einem Fahrzeug mit sehr wenig Abstand, hoher Geschwindigkeit und trotz Gegenverkehr auf einer Landstraße (bergauf) überholt. Der Abstand wäre noch geringer gewesen, wenn ich nicht ausgewichen wäre. Ich veröffentlichte das Video und bekam von der Polizei Brandenburg auf Twitter den Hinweis, ich möge den Vorfall wegen Nötigung und Gefährdung bei der örtlichen Polizei anzeigen.
Das wollte ich tun, doch der Polizist, bei dem ich den Vorfall am 12. Dezember 2019 anzeigen wollte, verweigerte sowohl eine Strafanzeige als auch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige mit den Worten (Zitat):
Das ist ein ganz normaler Überholvorgang.
Zitat des Polizisten, der die Annahme einer Strafanzeige UND einer Ordnungswidrigkeitenanzeige verweigerte.
Hier das Video dazu:
Eine CD mit Videos und Screenshots und einer Textdatei mit meiner Aussage nahm er jedoch an, denn er wollte zumindest mit dem Fahrzeughalter sprechen. Hier ist der Blogbeitrag zu dieser Geschichte zu finden. Spoiler: Er hat sein Versprechen nicht gehalten, weil der Halter nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei wohne und angeblich kein Telefon habe. Damit war die Angelegenheit für den Polizisten erledigt.
Nachdem ich öffentlich gemacht hatte, was bei der Polizei passiert war und mich auch bei der Polizei darüber beschwerte, teilte mir die Polizei Pforzheim im April 2020, man habe den Vorfall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Seitdem hatte ich nichts mehr davon gehört und ging davon aus, dass es eingestellt wurde.
Update im März 2021
Anfang März 2021 bekam ich Besuch von zwei Beamten der Polizei Pforzheim, einer von ihnen war der Beamte, der damals die Annahme der Anzeige(n) verweigerte.
Er bat mich im Namen der Staatsanwaltschaft darum, dass ich in ein paar Sätzen den damaligen Vorfall schriftlich schildern möge. Ich war einverstanden und sagte, dass ich das zuschicken würde. Er gab mir das Aktenzeichen dazu. Das war es dann auch schon.
Alte Notizen – Aussage gab es bereits
Als ich später meine Notizen zu den Vorgängen von damals durchsah, bemerkte ich, dass ich bereits damals dem Polizisten, der die Anzeige(n) verweigerte, eine CD übergab. Dort war auch eine Textdatei drauf, die meine schriftliche Aussage enthielt. Ich bin mir sicher, dass ich das damals auch erwähnte.
Statt eine neue Aussage zu formulieren, schrieb ich die alte nur ab und machte einen Vermerk, dass diese bereits auf der CD ist, die auch in der Akte zu finden ist. Dazu dann noch einen Vermerk, dass ich erfahren habe, dass nur zwei Menschen in Betracht kommen, gefahren zu sein und, dass es möglich sein sollte, aufgrund der erkennbaren Statur herauszufinden, wer von beiden gefahren sei.
Verfahrenseinstellung im April – Brief der Staatsanwaltschaft
Am 14. April 2021 bekam ich Post von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim): Das Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung wurde eingestellt.
Hier der Brief und dazu direkt meine Anmerkungen:
Ermittlungsverfahren gegen Vorname Nachname
wegen StraßenverkehrsgefährdungSehr geehrter Herr Natenom,
in dem oben genannten Verfahren hab ich mit Verfügung vom xx.03.2021 folgende Entscheidung getroffen:
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit(en) wird das verfahren nach § 46 OWiG, § 170 Abs 2 StPO eingestellt.Gründe:
Augenscheinlich der Videoaufzeichnung und der Lichtbilder ist ein/e Fahrzeugführer/in nicht hinreichend erkennbar. Die Beschuldigte sei zwar Halterin des Pkw […], mit welchem augenscheinlich der Aufzeichnung und der Lichtbilder und dessen Angaben der Radfahrer Natenom am xx.12.2019 auf der L 574 zwischen Huchenfeld und Hohenwart unter Unterschreitung des seitlichen Abstandes überholt worden sei. Nach den unwiderlegten Angaben der Fahrzeughalterin komme dieses und auch deren Ehemann als regelmäßige Nutzer des Fahrzeugs in Betracht. Wer Fahrzeugführer war, ist daher nicht festzustellen, […]
Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim) zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung.
Anmerkung: Diese Information, dass nur zwei Menschen in Betracht kommen, gefahren zu sein, bekam ich bereits beim Besuch der Polizei Anfang März. Die Videoaufnahmen sind zwar nicht so gut, als dass man jemanden direkt erkennen könnte, aber doch so ausreichend, dass man meiner Ansicht nach über die Statur oder andere Merkmale zuordnen könnte, wer von beiden gefahren ist. Das habe ich in meine „neue“ Aussage auch geschrieben.
[…] zumal die Befragung der Fahrzeughalterin erst zum xx.03.2021 durchgeführt wurde, mithin über ein Jahr nach der zur Anzeige gebrachten Fahrt, und daher nachvollziehbar erscheint, dass dieser Tag nicht mehr erinnerlich ist.
Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim) zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung.
Anmerkung: So ist das halt, wann der Natenom 10 Tage nach dem Vorfall bei der Polizei vorstellig wird, der Polizist die Annahme einer Strafanzeige UND auch einer Ordnungswidrigkeitenanzeige komplett verweigert und schließlich nach mehreren Monaten wegen einer Beschwerde von mir und Kritik auf sozialen Medien hin die Polizei selbst den Vorfall nach ungefähr weiteren vier Monaten erst an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, man dann aber nicht sofort beim Halter anfragt, sondern erst nach fast einem weiteren Jahr.
Ein Eintritt einer für den Straftatbestand des § 315 c StGB – falsches Überholen – erforderlichen konkreten Gefahrenlage ist zudem nach Augenscheinnahme der Videoaufzeichnung und nach den Angaben des Anzeigeerstatters selbst nicht festzustellen. Zwar befanden sich bei Geschwindigkeiten außerorts zum Zeitpunkt des Überholens des am rechten Fahrbahnrand fahrenden Radfahrers zwei PKW links neben dem Radfahrer auf gleicher Höhe nebeneinander, nämlich der überholende PKW […] und ein entgegenkommender PKW […]. Nachdem aber keine durch den Überholvorgang veranlasste Unsicherheit des Radfahrers, etwa ein Ausweichen oder Schwanken, zu erkennen ist oder dies von dem Anzeigeerstatter behauptet wird, […]
Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim) zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung.
Anmerkung: Das hier ist ein Teil meiner selbst geschriebenen Aussage, die auf der CD enthalten war, welche ich damals dem Polizisten übergab:
[…] konnte ich im Rückspiegel sehen, dass ein Autofahrender mit einem Fahrzeug trotz Gegenverkehr nicht bremste und überholen würde. Ich schrie aus Angst auf und der Autofahrende überholte mit für mich hoher Geschwindigkeit und mit nur sehr wenig Abstand. Das Auto auf der Gegenspur, das mich überholende Auto und ich, wir alle befanden uns auf derselben Höhe auf der Straße. Der Abstandshalter (eine Poolnudel) steht ziemlich genau 30 cm weiter ab als der Lenker des Fahrrads auf der linken Seite breit ist. Das waren geschätzt weniger als 40 cm Abstand und auch nur deshalb, weil ich, wie man auch im rückwärtigen Video sehen kann, kurz vor dem Überholtwerden einen Schlenker nach rechts machte. […]
Ich ging damals davon aus, dass daraus klar werden sollte, dass ich ausgewichen bin. Okay, die Ausdrucksweise „einen Schlenker nach rechts machte“ ist eine andere als „weil ich ausgewichen bin“, aber aus meiner Sicht sollte das doch klar sein. Zudem ist es im Video erkennbar, dass ich ausgewichen bin.
Ich hatte in die selbst geschriebene Aussage auch geschrieben, dass auf dieser Strecke die ganze Zeit pendle, da bergauf und habe auch ein Beispiel beigelegt, das zeigt, wie deutlich ich Sekunden vor dem Vorfall gependelt bin.
Eine Aufnahme meiner Aussage oder gar eine Befragung durch die Polizei hat es jedoch nie gegeben. Es gab auch keinerlei Rückfragen zum Ablauf, weder durch die Polizei noch durch die Staatsanwaltschaft.
[…] ist zwar von einer abstrakten Gefahrenlage auszugehen, nicht aber von einer vom Gesetzgeber für den Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs geforderten konkreten Gefahrenlage. Zudem wurde der Überholvorgang augenscheinlich der Aufzeichnung ohne Berührung der vom Anzeigeerstatter als „Abstandshalter“ am Rad seitlich angebrachten „Poolnudel“ bewerkstelligt.
Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim) zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung.
Anmerkung: Die Poolnudel war zu dem Zeitpunkt 30 cm breiter als mein Lenker links. Es kann also nicht gefährlich sein, weil noch knapp mehr als 30 cm Abstand zum Radfahrer bleiben?
Ein Vorsatz bezüglich der Herbeiführung einer konkreten Gefahrenlage ist mangels hinreichender Anknüpfungspunkte hierbei nicht zu unterstellen.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.
Das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten wird eingestellt, weil diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verfolgbar sind.
Beschwerdebelehrung […]
Zusatz: Die Mitteilung erfolgt aufgrund der nachträglich am xx.03.2021 zur Kenntnis gebrachten Angaben des Geschädigten.
Mit freundlichen Grüßen
Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim) zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung.
Fazit
Aus einem „ganz normalen Überholvorgang“, der gar keine Ermittlung rechtfertige, kann im Laufe von über 4 Monaten und vielen Beschwerden ein Ermittlungsverfahren nach §315c StGB werden, bei dem der Kreis der Verdächtigen auf zwei Personen schrumpft. Möglicherweise könnte man so mit dem vorhandenen Bildmaterial den Fahrer über im Video erkennbare Statur usw. zuordnen. Stattdessen begründet man das Nichtvorhandensein von konkreter Gefahr damit, dass der Radfahrer nicht ausgewichen sei, was seiner eigenen Aussage widerspricht und auch damit, dass der 30 cm überstehende Abstandshalter nicht getroffen worden ist.
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