Im September 2020 gab es einen Vorfall, an dem drei Männer beteiligt waren. Sie haben mich an einer Landstraße abgepasst, bedrängt und genötigt, einer von ihnen hat mich beleidigt und geschrien, er würde mich irgendwann kriegen und mich verprügeln.

Damals gab es eine Pressemeldung vom ADFC Pforzheim-Enzkreis dazu, die in der Presse teilweise aufgegriffen wurde, siehe hier.

Am Samstag kam der Brief von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim) mit der Information, dass alle Verfahren in diesem Zusammenhang beendet wurden. In einem Fall wurde von einer Verfolgung aus Gründen (siehe unten) abgesehen, in anderen Fällen gebe es kein öffentliches Interesse.

Da es meinem Verständnis nach nicht ganz eindeutig ist, ob zu dem Vorfall noch irgend etwas offen ist, habe ich am 08.03.2021 bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt, und das wurde verneint. Somit kann ich mich jetzt hier dazu äußern.

Was war passiert?

Ich schreibe in diesem Teil in der Jetzt-Form, das ist einfacher.

Ende September bin ich mit dem Fahrrad und dem Anhänger unterwegs. Bergauf auf der Landstraße L 574 von Pforzheim nach Huchenfeld. Wie immer überholen die meisten Fahrzeugführenden bei jeder Gelegenheit, auch bei durchgezogener Linie. Für mich ist das in Ordnung, solange niemand gefährdet wird.

Falls mal doch jemand nicht überholt, und das passiert sehr selten, gibt es mehrere Möglichkeiten, rechts an einem sicheren Ort anzuhalten und alle vorbei zu lassen. An so einer Stelle bin ich gerade erst vorbei gefahren. Da niemand hinter mir war, gab es keine Notwendigkeit, dort raus zu fahren. Die nächste Stelle ist in wenigen hundert Metern.

Ein paar Meter später kommen von hinten wieder Fahrzeuge an und die ersten fünf Fahrzeugführenden überholen trotz durchgezogener Linie, der sechste (Person “X”) direkt dahinter überholt nicht und bleibt hinter mir, obwohl bei der Verkehrssituation ein Überholen möglich ist, wenn auch nicht erlaubt, was die meisten Autofahrenden aber nicht am Überholen hindert.

Ich kann wegen meiner Position weiter sehen als der Autofahrer hinter mir und zeige mit einem Wink an, dass frei ist und er überholen könnte. Doch in diesem Moment steht sein Fahrzeug bereits. Nach nur 13 Sekunden, die der Autofahrer “X” hinter mir fuhr, hält er auf der Landstraße an. Er steigt aus, lässt die Fahrertüre weit geöffnet und geht zur Fahrerseite des Fahrzeugs hinter ihm.

Ich gehe davon aus, dass es eine Panne gibt und fahre weiter. Weitere 30 Sekunden später steigt der Fahrer “X” wieder in sein Fahrzeug ein und fährt weiter. Das alles ist auf der nach hinten gerichteten Kamera sichtbar, da ich gerade in einer lang gezogenen Kurve langsam den Berg hoch fahre.

Ich bin immer noch im Bereich mit der durchgezogenen Linie. Weitere 30 Sekunden, nachdem der Fahrer los fuhr, ist jemand hinter mir. Ich weiß zu diesem Zeitpunkt nicht, dass es der Autofahrer “X” ist. Wieder zeige ich per Handzeichen, dass überholt werden kann und der Fahrer tut dies auch.

Die Seitenscheibe ist unten. Der Fahrer “X” macht eine Zeigefingergeste in meine Richtung und ruft mir dabei zu “Dich krieg ich noch…”

Dabei unterschreitet er den gesetzlichen Mindestabstand von zwei Metern außerorts deutlich.

Der Fahrer des folgenden Fahrzeugs “Y” direkt dahinter bleibt noch ein paar Sekunden hinter mir und überholt dann auch mit viel zu geringem Seitenabstand, aber bei mittlerweile gestrichelter Mittellinie.

Circa zwei Minuten später kann ich schon von Weitem sehen, dass ungefähr 200 Meter weiter zwei Fahrzeuge in einer Einmündung zu einem Waldweg stehen. Drei Männer “X”, “Y” und “Z” (saß bei “Y” mit im Fahrzeug) stehen neben den Fahrzeugen. Als ich dort ankomme, betreten “X” und “Y” die Fahrbahn und stellen sich mir in den Weg. Sie fordern mich auf, raus zu fahren und anzuhalten. Sie rufen mir unter anderem zu: “Komm raus, du Feigling” und winken mich zu sich.

Alle drei Männer wirken sehr bedrohlich auf mich. Ich habe Angst anzuhalten und weiche deshalb vor einer nicht einsehbaren Linkskurve trotz durchgezogener Linie auf den linken Fahrstreifen aus, um genügend Abstand zu den drei Männern zu haben und vorbeifahren zu können. Zu dieser Zeit betritt auch der dritte Mann “Z” die Fahrbahn und ruft mir zu: “Bleib stehen, du Missgeburt. Irgendwann hau ich dich um, du Bastard.” Alle drei Männer gehen mir ein paar Meter hinterher.

Da ich an diesem Tag mit Anhänger und etwas Beladung unterwegs bin und es an dieser Stelle steil bergauf geht, kann ich nur sehr langsam “flüchten” und bin nicht sehr wendig.

Der Fahrzeugführende hinter mir muss anhalten und warten, bis die drei Männer die Fahrbahn wieder freigeben.

Nach der “Flucht” bin ich wieder im Bereich der S-Kurve kurz vor Huchenfeld, und hier ist wieder eine durchgezogene Linie. Natürlich überholen alle Autofahrenden trotzdem. Auch die Autofahrer “X” und “Y”, die kurz nach meiner “Flucht” weiter gefahren sind, überholen mich im Kurvenbereich trotz durchgezogener Linie und erneut mit unterschrittenem Mindestabstand. “X” wiederholt dabei durch die geschlossene Seitenscheibe seine Zeigefingergeste in meine Richtung.

Vorgeschichte mit Autofahrer “X”

Der Autofahrer “X”, der mich im oben beschriebenen Vorfall zuerst überholte und mit dem Zeigefinger zeigt, hatte schon eine Vorgeschichte mit “mir”. Anfang August 2020 überholte er mich – übrigens an fast der selben Stelle wie im oben beschriebenen Vorfall – mit circa einem halben Meter Abstand, trotz Gegenverkehr und trotz durchgezogener Linie.

Daraufhin zeigte ich ihn Mitte August bei der Bußgeldstelle Pforzheim an. Ob es eine Ahndung gab, ist mir nicht bekannt.

Vorgeschichte mit Autofahrer “Y”

Der Autofahrer “Y”, der beim Vorfall mit “Z” in einem Auto zusammen unterwegs war, überholte mich bereits im Juni 2020 auf einer Landstraße – die Fahrbahn war weit sichtbar frei – mit circa 50 cm Abstand und hoher Geschwindigkeit. Auch diesen Vorfall brachte ich zur Anzeige bei der Bußgeldstelle Pforzheim und auch hier ist mir nicht bekannt, ob der Vorfall geahndet wurde.

Zudem überholte er mich Ende Juli 2020 in einer 30er-Zone, bremste mich aus, bedrängte mich, beleidigte mich. Hier der Blogbeitrag dazu. Das Verfahren zu jenem Vorfall wurde erst Ende Februar von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim) wegen fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt.

Anzeige bei der Polizei

Zuhause schreibe ich alle Erinnerungen zu diesen Vorfall auf. Am folgenden Tag gehe ich zur Polizei und zeige den Vorfall an. Ich bin in Begleitung dort. Der Polizist nimmt die Anzeige auf und macht sich eine Kopie von meinen Notizen, die auch meine Aussage enthalten.

Strafanträge und Tatbestände

Aus Gründen bekam ich die Strafanträge zur Anzeige erst sehr viel später und nach mehrmaligen Nachfragen bei der Polizei. Die von der Polizei vorausgefüllten Strafanträge bezogen sich auf Beleidigung gegen “Z” und auf “Nötigung im Straßenverkehr” gegen “X”, “Y” und “Z”.

Brief von der Staatsanwaltschaft

Am 06.03.2021 bekam ich Post von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim).

Hier Auszüge des Schreibens und Anmerkungen von mir dazu.

[…]

Ermittlungsverfahren gegen Person X
Person Y
Person Z
wegen versuchter Nötigung

[…]

Bei den Strafanträgen war es noch eine “Nötigung im Straßenverkehr”

[…]

Sehr geehrter Herr Natenom,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom xx.03.2021 folgende entscheidung getroffen:

Hinsichtlich d. Besch. "Z":

Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen.

Gründe:

Gegen den Beschuldigten wurde wegen einer anderen Tat eine Strafe ausgesprochen. Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, fiele daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht.

[…]

Das war der Herr, der mich unter anderem auch beleidigte.

[…]

Hinsichtlich d. Besch. "X", "Y":

Der Anzeige wird mangels öffentliches Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO.

D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.
Hinsichtlich der Ordnungswidrgiekt(en) wird das Verfahren nach § 46 OWiG, § 170 Ab. 2 StPO eingestellt.

[…]

Von mir erwähnte (nicht angezeigte) Ordnungswidrigkeiten waren bei X:

  • 2 * Überholen bei durchgezogener Linie mit unterschrittenem Mindestabstand außerorts

Von mir erwähnte (nicht angezeigte) Ordnungswidrigkeiten waren bei Y:

  • 1 * Überholen bei durchgezogener Linie mit unterschrittenem Mindestabstand außerorts
  • 1 * Überholen mit unterschrittenem Mindestabstand außerorts

Ob das Betreten der Fahrbahn eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist mir nicht bekannt.

Jetzt kommt die Begründung und es wird wirklich interessant.

Gründe:

Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklageweg in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).

Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten:

Die Vorfälle sind eingebettet in Streitigkeiten unter Verkehrsteilnehmern.

Ich hatte mit keinem der Autofahrenden bisher persönlich zu tun und habe auch noch nie mit ihnen gesprochen. Es gab lediglich mit Autofahrer “Y” einen Vorfall (siehe oben im Text), bei dem er mich ausbremste, bedrängte und beleidigte.

Die Taten stehen auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Anzeigeerstatter regelmäßig auf seinem Fahrrad mit zwei Helmkameras im Straßenverkehr unterwegs ist und dabei dauerhaft, anlasslos und umfassend seine Umgebung filmt und dabei in Persönlichkeitsrechte anderer – auch völlig Unbeteiligter – eingreift.

Das ist der selbe Textbaustein, der von der Staatsanwaltschaft auch schon in dem zuvor eingestellten Vorfall benutzt wurde. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei haben mich zu meinem Kamera-Setup befragt und der Polizist, der ermittelnd tätig war, beschrieb bereits in einer anderen Sache in einem Aktenvermerk, dass und wie ich meine Kameras betreibe. Er könnte also durchaus wissen, dass ich nicht dauerhaft aufzeichne.

Der Anzeigeerstatter war befugt, als Radfahrer die Straße zu benutzen und ist nicht verpflichtet, auf den neben der Straße liegenden Radweg auszuweichen. Allerdings gilt auch für ihn der in § 1 Abs. 2 StVO normierte Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Ihm war sehr wohl bewusst, dass er bei niedrigsten Geschwindigkeiten eine lange Fahrzeugschlange hinter sich her zog, und dass ein gefahrloses Überholen auf der Strecke schwierig ist. Auch er hat sich gemäß der Vorschrift "… so zu verhalten, dass kein Anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird". Es ist in diesem Zusammenhang durchaus zumutbar, auch einmal rechts anzuhalten und einer besonders langen Fahrzeugschlange das Durchfahren zu ermöglichen.

Diese “gegenseitige Rücksichtnahme” wende ich stets an. Ich fahre an geeigneten Stellen raus, um diejenigen vorbei zu lassen, die sich nicht trauen, zu überholen oder wenn es aufgrund der Verkehrssituation nicht möglich ist. Und ich fahre sehr oft raus, auch dann, wenn z. B. nur ein oder zwei Fahrzeuge hinter mir sind. Nicht nur auf dieser Landstraße, auch in der Stadt, auf dem Dorf und sonst wo. Ein Danke gibt es in den wenigsten Fällen. Ich mache es trotzdem. Weil ich es kann.

Ich frage mich ernsthaft, ob die Staatsanwaltschaft sich überhaupt mal die Mühe gemacht hat, die Videos selbst anzusehen oder ob man sich nur auf Aussagen von der Polizei und den Beschuldigten verlassen hat.

So sieht nämlich die Landstraße L574 auf der Teilstrecke bergauf aus, auf der die Linie durchgezogen ist. Eine lang gezogene Rechtskurve, rechts der Fahrbahn eine Leitplanke. Einen begleitenden Radweg oder Irgendwasweg gibt es hier überhaupt nicht.

Neben der Leitplanke hätte ich laut Staatsanwaltschaft anhalten und die Autofahrenden hinter mir vorbei fahren lassen sollen? Dann würden die darauf folgenden Autofahrenden mit 100 km/h mit wenigen Zentimetern an mir vorbei fahren. Das habe ich bereits erlebt – ist nicht angenehm – als ich im Februar 2019 wegen des Abstandshalters von der Polizei in genau dieser lang gezogenen Kurve angehalten wurde. Sobald die Polizisten das Blaulicht ausschalteten, weg fuhren und die ersten Autofahrenden knapp an mir vorbei fuhren, während ich noch dort stand, wurde es sehr unangenehm.

Hier eine leicht andere Stelle der selben Teilstrecke, von der nach hinten gerichteten Kamera. Ich war an diesem Tag mit dem Anhänger unterwegs.

Der folgende Kartenausschnitt zeigt die Landstraße L574 zwischen Pforzheim (nördlich) und Huchenfeld (südlich). Die blauen Pfeile zeigen meine Fahrtrichtung von Pforzheim nach Huchenfeld. Jeder Kreis ist eine Stelle, an der ich anhalten (herausfahren) und alle Fahrzeuge hinter mir vorbeilassen kann. Die gesamte Strecke hat eine Länge von 3,5 km. Die einzelnen Kreise sind jeweils nur wenige hundert Meter von einander entfernt.

Der rote Strich unten zeigt den Streckenabschnitt, auf dem der Autofahrer “X” zuerst hinter mir blieb (A) und dann überholte (B). Der unterste Kreis (mit zusätzlich dem gelben Kreis) zeigt den Ort, an dem die drei Männer auf mich warteten.

Die Landstraße L 574 von Pforzheim (nördlich) nach Huchenfeld (südlich).
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Der Rest des Schreibens beschreibt die Möglichkeiten der Privatklage.

Viele Fragen

Was ich an der ganzen Sache nicht verstehe:

  1. Im Fall von Person “Z” heißt es, man habe von der Verfolgung abgesehen wegen einer bereits ausgesprochenen Strafe. Aber Person “X” und Person “Y” haben dasselbe getan wie Person “Z”, bis auf die Beleidigung. Und in deren Fällen heißt es, es gebe kein öffentliches Interesse.
  2. Es gab auch einen Strafantrag wegen Beleidigung gegen Z. Dazu steht in dem Schreiben kein einziges Wort.
  3. Der Strafantrag, den die Polizei ausfüllte, beinhaltete “Nötigung im Straßenverkehr”, bei der Staatsanwaltschaft wurde daraus “versuchte Nötigung”.

Fazit

:(