Spoiler: Aus Sicht der Bußgeldstelle Pforzheim gehört der Vorfall im Titelbild zur „Kategorie 5“ – „Geringfügige Unterschreitung oder gar keine Unterschreitung, Grenzfälle“ – und wird deshalb nicht geahndet.
Nach ziemlich genau drei Monaten bekam ich gestern die Antwort der Bußgeldstelle auf meine Anfrage von Mitte April 2020.
Am selben Tag bekam ich auch ein paar Rückmeldungen zu meinen angezeigten Vorfällen, die ich auch hier erwähnen werde, da sie das Gesamtbild vervollständigen. Auch in der Antwort werden verschiedene Kennzeichen und Daten der Vorfälle als Beispiele genannt, die ich hier zeigen werde.
Den Anfang dieser Geschichte gibt es hier. Dort geht es vor allem um die Sichtweise der Bußgeldstelle Pforzheim zum Rechtsfahrgebot und zu Überholabständen; damals noch vor der StVO-Novelle.
Die jetzige Antwort hat bereits die neuen Regelungen zum Mindestabstand beim Überholen von Fahrradfahrenden als Hintergrund.
Disclaimer :)
Ein paar Dinge vorweg:
Ich finde es gut, dass sich die Bußgeldstelle Pforzheim auf die Situation einlässt und auch versucht, einen guten Umgang damit zu finden. Sonst hätte man mir nicht so eine detaillierte Beschreibung zukommen lassen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Vorfälle bearbeitet werden. Das hilft auch mir bei der Beurteilung, welche Vorfälle ich einsende und bei welchen es nichts bringt. Danke dafür.
Es ist nicht mein Ziel, die Bußgeldstelle mit unnötiger Arbeit zu überschütten oder sie zu überlasten. Leider passieren auf meinen täglichen Fahrradfahrten so viele Vorfälle, dass selbst dann, wenn ich nur einen ganz kleinen Anteil davon zur Anzeige bringe, es bei der Bußgeldstelle den Eindruck erwecken könnte, dass genau das mein Ziel sei.
Ich empfinde jedoch einige der Einordnungen durch die Bußgeldstelle bei manchen Vorfällen als sehr „Auto-lastig“ und es fehlt mir dabei oft die Fahrrad-Perspektive. Manche Kriterien für die Einordnung sind aus meiner Fahrradfahrer-Perspektive auch sehr unrealistisch oder sogar gefährlich.
Meine ursprüngliche Anfrage
[…]
bezüglich des Abstands eines Radfahrenden zum Fahrbahnrand habe ich einen anderen Kenntnisstand.
Jagusch/Hentschel, § 2 StVO Rn. 35: […]
Und Rn. 41: […]
Die Gesamtbreite meines Fahrrads ist breiter als die Tasche vorne am Lenker. Ich habe Ihnen zur Veranschaulichung ein Foto beigefügt.
Von der Mitte nach links inklusive Rückspiegel sind es ca. 46 cm und von der Mitte nach rechts sind es etwa 35 cm.
Zudem habe ich vor ein paar Tagen ausgemessen, wieviel Abstand ich meistens zur Fahrbahnbegrenzungslinie bzw. zum Bordstein halte, gemessen ab der rechten äußersten Kante des Lenkers auf der rechten Seite.
* Landstraße: 25 – 40 cm
* Innerorts: 25 – 40 cm
* Landstraße, Gegenverkehr, weil sonst trotzdem manche Menschen überholen: 80 – 100 cm
* Wenn parkende Autos rechts: ca. 1,5 m zur linken Außenkante des FahrzeugsDemnach [Anmerkung: Nach geltender Rechsauslegung nach Jaugusch/Hentschel.] müsste ich innerorts und auf Landstraßen ohne Gegenverkehr noch mehr Abstand nach rechts halten, als es aktuell der Fall ist.
Dass Sie schreiben „Wo auf den Bildern ersichtlich ist, dass Sie selbst während des Überholvorganges mit großem Abstand zur rechten Fahrbahnbegrenzung oder Bordstein (bei parkenden Fahrzeugen entsprechend mehr) fahren, werden wir in beiderseitigem Interesse von der Einleitung eines Verfahrens absehen.“ kann ich deshalb nicht nachvollziehen und bitte Sie, für die bereits angezeigten Vergehen und auch für zukünftige Anzeigen ein Verfahren einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
Das erste Schreiben an die Bußgeldstelle vom 14.04.2020 zur Sichtweise der Bußgeldstelle, ich müsse möglichst weit rechts fahren.
Am 28.04.2020 schrieb ich eine Erinnerungs-E-Mail an die Bußgeldstelle und erhielt nur zwei Stunden später eine Antwort. Man habe aktuell viel mit Corona zu tun und müsse auch erst einmal die neue StVO prüfen, bevor man mir Auskünfte erteile.
Die „erinnernde“ Anfrage
Weitere zwei Wochen später schrieb ich am 12.05.2020 erneut eine Erinnerung und konkretisierte die Fragen. Dieses Mal war auch die Leitung des Amts für öffentliche Ordnung im CC:
Sehr geehrte Damen und Herren,
[…]
1. Hat sich Ihr Standpunkt bezüglich des Rechtsfahrgebots aufgrund der durch mich genannten Rechtseinschätzungen (bis zu 1,0 Meter Abstand zum rechten Fahrbahnrand seien in Ordnung) geändert? Wenn ja, inwiefern? Bezüglich des Rechtsfahrgebots wurde in der neuen StVO nichts geändert. Falls sich Ihre Ansicht zum Rechtsfahrgebot geändert hat, werden Sie in den bereits angezeigten Fällen, wo dies bisher strittig war, noch Verfahren einleiten?
2. Wie ist der Stand bezüglich der neuen StVO im Hinblick auf den Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden? Welche (zusätzlichen) Angaben benötigen Sie in Zukunft, um einschätzen zu können, ob 1,5 bzw. 2 Meter Mindestabstand eingehalten wurden? Fahrbahnbreite? Selbst bei einer maximalen Breite eines Fahrstreifens ausserorts (Landstraße) von 3,75 Metern, und meiner eigenen Position auf dem Fahrstreifen, muss der Fahrzeugführende das überholende Fahrzeug fast komplett auf den linken Fahrstreifen manövrieren.
[…]
Meine Erinnerungs-Anfrage an die Bußgeldstelle Pforzheim vom 12.05.2020
Die Antwort der Bußgeldstelle
Die Antwort kam am 15.07.2020 per E-Mail. Als Anhang war eine PDF-Datei beigefügt mit dem eigentlichen Brief – der auch noch per Post kommen wird – und den im Schreiben erwähnten Kommentaren zu Rechtsansichten. Es gibt das komplette Schreiben auch als PDF-Datei bei FragdenStaat, siehe hier.
Teil 1 – Abstand und Rechtsfahrgebot
[…]
Die Kommentierung Hentschel zum Straßenverkehrsrecht geht aufgrund der Rechtsprechung sogar nur von 0,75 m als richtigem Abstand aus, wenn man sich an das Rechtsfahrgebot als Radfahrer hält. Eine Kopie von der Kommentierung haben wir beigefügt.
[…]
Erster Teil der Antwort von der Bußgeldstelle Pforzheim vom 15. Juli 2020.
Man geht also von einem Abstand bis zu 0,75 m zum Fahrbahnrand aus. Trotzdem schreibt man mir in Rückmeldungen etwas mehr als eine Stunde später in diesem Fall:
[…]
der Vorwurf ist berechtigt, eine Verwarnung geht raus. Jedoch trotzdem – orientieren Sie sich bei dichtem Verkehr weiter rechts.
[…]
Hinweis der Bußgeldstelle zu meinem Rechtsfahrgebot in einem Fall, in dem ich knapp überholt wurde.
Im vierten Bild sieht man, wo ungefähr meine Mitte zu diesem Zeitpunkt ist. Nahe an dem Straßenablauf rechts. Da der Abstand nach rechts nicht von meiner Mitte aus gilt sondern von der meiner rechten Kante, ist das ein Abstand, der aus meiner Sicht völlig in Ordnung ist, wenn man davon ausgeht, dass so ein Straßenablauf 50 cm breit ist.
Würde ich, wie die Bußgeldstelle es möchte, noch weiter rechts fahren, dann würde fast jeder Fahrzeugführende dort mit sehr wenig Abstand überholen.
Hier wünsche ich mir in Zukunft mehr Verständnis für die Perspektive aus Sicht eines Fahrradfahrenden. Eine weitere Rückmeldung zehn Minuten später sagt dann auch etwas über den Abstand beim Überholen aus. Laut StVO müssen außerorts (wie in diesem Fall) mindestens zwei Meter Abstand zu Radfahrenden eingehalten werden.
Doch in diesem Fall schreibt die Bußgeldstelle:
Sie sind in keinster Weise beeinträchtigt, diesen Verstoß verfolgen wir wegen Geringfügigkeit nicht. Außerdem verstehe ich persönlich nicht, warum Sie auf diesem Teilstück nicht den Weg neben der Fahrbahn benutzen. Ein anderer Radfahrer kann das offensichtlich auch.
Hinweis der Bußgeldstelle zu Mindestabstand beim Überholen.
Gilt denn nun der Mindestabstand von zwei Metern ausserorts oder ist es immer noch Ermessensspielraum der Bußgeldbehörde, ob man eine klare Unterschreitung verfolgt oder wegen „Geringfügigkeit“ nicht verfolgt?
Ich fahre nicht auf diesem Teilstück neben der Fahrbahn, da es kein benutzungspflichtiger Radweg ist, sondern eine ganz normale Straße, die auch mit Kraftfahrzeugen regulär befahren werden darf und die zudem eine höhere Steigung hat als die Fahrbahn.
Teil 2 – Opportunitätsprinzip
Im zweiten Teil der Antwort wird das Opportunitätsprinzip beschrieben. Man könne beispielsweise Verfahren einstellen, wenn sich herausstelle, dass der Ermittlungsaufwand (z. B. zur Fahrerermittlung oder zur Beweisführung) in keinem Verhältnis zum Verstoß stehe (Bußgeld- oder Verwarnungstatbestand).
Schwierig sei es, dass man den Abstand der überholenden Fahrzeuge zu mir nur schätzen könne.
Teil 3 – Statistik
Im dritten Teil der Antwort gibt es ein paar Zahlen. Man habe meine Anzeigen mit erheblichem Aufwand ausgewertet und mit Stand 15.07.2020 ergibt sich folgendes Bild:
- Insgesamt 120 Anzeigen von mir.
- 32 sind noch in Bearbeitung (noch nicht bewertet).
- 91 sind bewertet; in 60 Fällen Verwarnungen erteilt und in einem Fall parallel zu mir an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.
- 30 Anzeigen wurden wegen Geringfügigkeit oder zweifelhafter Beweislage nicht verfolgt.
Dabei kann Verwarnung in diesem Kontext bedeuten, dass entweder dass ein Verwarngeld (30€) ausgesprochen wurde oder auch, dass lediglich ein kostenfreier Brief mit Hinweis auf Abstand zur „Sensibilisierung“ verschickt wurde. Dazu gibt es weiter unten im Text Details.
Teil 4 – Kategorien
In Teil 4 der Antwort wird beschrieben, in welche fünf Kategorien die Bußgeldstelle die Vorfälle einordnet und auch, welche Konsequenzen die Einordnung hat und zusätzlich auch noch, wann die Einordnung trotzdem keine Konsequenzen hat – in Abhängigkeit meines „Verhaltens“.
Kategorie 1
Seitenabstand so deutlich unterschritten, dass eine objektive Beeinträchtigung vorliegt.
Kategorie 1 für die Einordung von Überholabständen laut Bußgeldstelle Pforzheim
Fotos von Vorfällen der von der Bußgeldstelle zur Kategorie 1 genannten Beispiele:
Kategorie 2
Sicherheitsabstand deutlich unterschritten bei Gegenverkehr (-> Fahrzeug kann nicht mehr nach links ausweichen und überholt trotzdem) […]
Kategorie 2 für die Einordung von Überholabständen laut Bußgeldstelle Pforzheim
Foto von Vorfällen der von der Bußgeldstelle zur Kategorie 2 genannten Beispiele:
Es gibt noch ein gutes Beispiel für Kategorie 2, das will ich aber nicht veröffentlichen, da das Verfahren meiner Info nach noch anhängig ist.
In diesen Fällen käme laut Bußgeldstelle eventuell der Verstoß „Überholen, obwohl eine Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen werden kann.“ hinzu, der eine erhöhte Geldbuße mit Punkt zur Folge hat.
Kategorie 3
Sicherheitsabstand deutlich unterschritten und Schneiden beim Wiedereinordnen […]
Kategorie 3 für die Einordung von Überholabständen laut Bußgeldstelle Pforzheim
Hierzu wurde keine meiner Anzeigen als Beispiel genannt, weil es so einen Fall bei mir nicht gegeben habe.
Ich habe solche Sachen vermutlich bisher nicht angezeigt, erlebt habe ich das leider schon. Einer davon ist sogar in meiner Kategorie „Top 10 Wiederholungstäter“ dabei.
Das „deutlich unterschritten“ wird direkt konkretisiert.
Wann liegt eine deutliche Unterschreitung vor?
Nach unserer Bewertung ein Abstand geschätzt unter 1m innerorts bei mäßiger Geschwindigkeit, Abstand unter 1,5m auf Landstraßen, i.d.R. hat mit einzufließen, ob bergauf oder in schnellem Tempo abwärts gefahren wird.Konkretisierung von „deutliche Unterschreitung“ für Kategorie 3 der Einordung von Überholabständen laut Bußgeldstelle Pforzheim
Das ist durchaus interessant, denn die genannten Werte liegen deutlich über dem, das ich bisher als Grenze für „meine“ Anzeigen veranschlagt hatte.
Und trotzdem wurden bisher in 31 von 90 bewerteten Vorfällen wegen Nichtigkeit oder anderer Gründe keine Verfahren eingeleitet. Der Grund könnte Kategorie IV sein.
Kategorie 4
Sicherheitsabstand mit großer Wahrscheinlichkeit unterschritten, aber keine objektive Beeinträchtigung des Radfahrers, es ist noch ausreichend Raum (vielleicht nicht nach der StVO), aber für ein gefahrloses Überholen; […]
Kategorie 4 für die Einordung von Überholabständen laut Bußgeldstelle Pforzheim
Das für diese Kategorie genannt Beispiel (kurz nach der StVO-Novelle passiert) finde ich besonders tragisch. Denn in dieser Situation hatte ich besonders Angst beim Überholtwerden und bin (im Video sichtbar) ausgewichen, da ich das Fahrzeug schon im Rückspiegel sah. Das habe ich bei der Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht angegeben, weil meiner Erfahrung und meines Wissens nach eine „Nötigung“ nur dann greift, wenn ein Autofahrender genötigt wurde und auch weil ich annahm, dass die deutliche Unterschreitung des Mindestabstands auf einer Landstraße genügen würde.
Anhand der Fotos, die ich der Bußgeldstelle zusendete, kann man deutlich eine Unterschreitung des Mindestabstands erkennen. In dem Fall von „noch ausreichend Raum“ zu sprechen und dass es keine „objektive“ Beeinträchtigung des Radfahres gab, das alles finde ich sehr kritisch.
Hier das Video zu diesem Vorfall:
Kategorie 5
Geringfügige Unterschreitung oder gar keine Unterschreitung, Grenzfälle (z.B. das Fahrzeug ist deutlich über der Mittellinie), …
Kategorie 5 für die Einordung von Überholabständen laut Bußgeldstelle Pforzheim
Diese Kategorie finde ich furchtbar, denn sie berücksichtig überhaupt nicht die Verkehrssituation.
Foto von Vorfällen der von der Bußgeldstelle zur Kategorie 5 genannten Beispiele:
Das erste Foto zeigt einen Vorfall, bei dem ich wegen geparkter Fahrzeuge mit einem gewissen Sicherheitsabstand zu diesen fuhr. Ein Autofahrender überholte (deutlich über die Mittellinie) und trotzdem mit zu wenig Abstand. Für die Bußgeldstelle ist das jedoch ausreichend und fällt in die Kategorie V.
Auch beim dritten Foto hatte ich angenommen, dass es klar sein müsste, dass es keinen Spielraum geben könnte. Leider falsch.
In diesen Beispielen wird sehr deutlich, dass die Fahrradperspektive gänzlich zu fehlen scheint. Wer, wie im dritten Beispielbild, mit so wenig Abstand auf einer Landstraße überholt wird, der auch noch deutlich und sichtbar unter zwei Metern liegt, der würde niemals darauf kommen, das in eine Kategorie „Geringfügige Unterschreitung oder gar keine Unterschreitung“ einzusortieren.
Teil 5 – Konsequenzen, die sich aus den Kategorien ergeben
Als nächstes steht im Antwortschreiben, welche Konsequenzen aus der Einsortierung in die verschiedenen Kategorien folgen.
- Kategorien 1 bis 3: Einleitung einer Verwarnung mit Verwarngeld
- Kategorien 4 und 5: Eventuell gibt es eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, „um den Fahrzeugführer zu sensibilisieren“, oder man sieht ganz von einer Sanktion ab.
Dann wird es sehr interessant:
Wir sind uns bewusst, dass wir bei Ziffer 4 und 5 möglicherweise nicht die neuen gesetzlichen Vorgaben abdecken. Hierzu wären aber zur Beweisführung exakte Messwerte erforderlich. Die Beweislage ist mit Ihren Aufnahmen zu unsicher.
Hierzu möchte ich nochmal ein bereits weiter oben gezeigtes Foto nutzen, in dem man mehr als deutlich den unterschrittenen Mindestabstand sehen kann und wo es trotzdem keine Konsequenzen gibt, weil man es bei der Bußgeldstelle Pforzheim in Kategorie 5 – „Geringfügige Unterschreitung oder gar keine Unterschreitung, Grenzfälle (z.B. das Fahrzeug ist deutlich über der Mittellinie), …“ – einsortiert.
Teil 6 – Weitere einschränkende Kriterien für die Ahndung von Verstößen – das Verhalten des Radfahrenden
Ein weiteres Kriterium ist – erlauben Sie uns die Offenheit – Ihr Verhalten als Radfahrer. Wir sollten Autofahrer und Radfahrer nicht gegeneinander ausspielen, sondern zu einer gegenseitigen Rücksichtnahme animieren.
Beispiele:
Wenn wir also den Eindruck haben,
* dass sie eher mittig der Fahrbahn fahren und somit den Raum zum Überholen noch weiter verringern, anstatt möglichst weit rechts (s.u.) zu fahren,
Ich zähle das hier nicht nochmal alles auf, siehe hier in meiner Radfahrer-FAQ :)
* wenn Sie eine Fahrzeugschlange (ab 3 Fahrzeuge oder über eine lange Strecke auch weniger) hinter sich haben und nicht, wo möglich, an den Fahrbahnrand ausweichen oder halten,
Ich frage mich, wie man diesen Punkt anhand von Einzelfotos bewerten können will und würde eher davon ausgegen, dass man das dann einfach nur annimmt für bestimmte Strecken.
Auch dann, wenn ich mehrere Anzeigen von fast derselben Uhrzeit desselben Tages verschicke, kann man daraus keinerlei Rückschlüsse ziehen, ob ich nicht doch mal an geeigneter Stelle die hinter mir fahrenden Fahrzeugführenden vorbei gelassen habe.
* wenn sie unvorhersehbar oder absichtlich (=Zitat Betroffener) nach links ausschwenken,
dann liegt auch ein Fehlverhalten Ihrerseits vor, das wir nicht unberücksichtigs lassen können.
Den letzten Punkt finde ich auch schwierig. Wenn ich jemanden anzeige, der mich wiederholt knapp überholt, dann ist es so gut wie unmöglich, eine Absicht nachzuweisen, soweit mein Wissensstand. Wenn aber jemand, der mich zu knapp überholt hat, einfach mal sagt, ich sei nach links ausgeschert, dann ist das völlig ausreichend, um meine Absicht zu „belegen“ und deshalb nichts zu tun?
Wenn ich bergauf fahre, kann ich nicht kerzengerade die Spur halten.
Teil 7 – Rechtliche Ausführungen
Und weiter im Text:
Die Frage, wie weit Sie während des Überholvorgangs nach rechts müssen, hängt von der Beschaffenheit des rechten Fahrbahnrandes ab. Natürlich müssen Sie nicht bis an die Leitplanke, und auch nicht auf unbefestigtes Bankett, aber wo z.B. auch noch neben der weißen Linie Platz und befestigter Boden ist, ist es zumutbar bis zur Linie und auch über die Linie bei Asphalt daneben nach rechts auszuweichen.
Seitenstreifen dürfen (und unseres Erachtens sollten) benutzt werden.
Bei regem Verkehr innerorts und außerorts müssen Radfahrer scharf rechts fahren. Zu einem Gehweg hin sind 0,75 m lt. Hentschel-Kommentierung richtig, 1,5 m sind definitiv zuviel (§ 2 RNr. 69).
Erst recht gilt dies, um ein Überholen zu ermöglichen.
Zu Ihrer Anfrage vom 14.04.2020 konkret: Wenn Sie die 0,75 m Abstand zum Fahrbahnrand (beim Überholvorgang, ansonsten großzügiger) einhalten und das Fahrzeug 2 m Sicherheitsabstand zu Ihnen auf Landstraßen lt. StVO beachtet, dann sind wir bei 2,75 m. Ein Fahrzeug kann immer noch ca. 1 m innerhalb der rechten Fahrspur sein, ohne dass ein Verstoß vorliegt. Es muss deutlich über der Mittellinie sein, jedoch nicht komplett.
Fälle, bei denen, die Fahrzeuge also quasi mittig auf der Mittellinie fahren, fallen noch unter die Kategorie 5.
Zu parkenden Fahrzeugen müssen Sie aus Eigenschutz Abstand halten. Dies kann bei ersichtlich leeren Fahrzeugen sogar weniger wie 1 m sein (Hentschel § 6 RNr. 7), könnte es besetzt sein, so ist ein etwaiges Türöffnen zu berücksichtigen, d.h. etwas mehr als 1 m.
Ich soll als bei einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h, bergab sogar bis zu 50 km/h, in Zehntelsekundenabständen abwägen, ob ein Fahrzeug leer oder besetzt sein könnte, dazu z. B. eingeklappte Rückspiegel als Anhaltspunkt nutzen, mich währenddessen auf den fließenden Verkehr konzentrieren, auf alles vor mir, darauf, ob nicht doch jemand von hinten ein gefährliches Überholmanöver durchführen könnte, …
Und wenn ich dann doch mal in einer Autotüre lande, weil der Abstand zu gering war, dann wird ein findiger Richter entscheiden, dass ich anhand der Umstände davon hätte ausgehen müssen/können, dass ein Fahrzeug belegt war und ich bekomme Mitschuld am Unfall.
Und rein praktisch: Wenn ich bei belegten Fahrzeugen etwas über einen Meter Abstand halten soll, bei leeren Fahrzeugen aber weniger als einen Meter, tja, was mache ich dann in der Folge? Ich fahre Schlangenlinien. Absolut nicht nachvollziehbar für den nachfolgenden Verkehr.
Übrigens ist schon die komplett geöffnete Tür eines Kleinwagens bis zu 1,2 m breit. Dazu lasse ich mir noch einen kleinen Puffer von ca. 30 cm, da ich nicht mit 0 cm an einer geöffneten Türe vorbeirasseln will und deshalb bin ich am Ende bei 1,5 m.
Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wenn Sie bis zur Mittellinie ausweichen.
- Parkendes Auto am Rand, das komplett auf der Fahrbahn steht: 2 m
- Abstand von mir zum parkenden Auto: 1 bis 1,5 m
Ergibt nach meiner Rechnung: 3 bis 3,5 m. Ein Fahrstreifen ist in der Regel 3 m breit.
Bitte bedenken Sie, dass Sie und wir immer nur schätzen können, eine konkrete Messung liegt nicht vor. Deshalb ist bei Unsicherheiten dem Grundsatz nach eher „im Zweifel für den Betroffenen“ zu entscheiden.
Wir können es menschlich nachvollziehen, dass Sie u.U. ein zusätzliches Sicherheitspolster möchten, um ggfs. – wenn der Fahrzeugführer den Abstand nicht einhält – noch ausweichen zu können. Aber die StVO sieht dies nicht vor.
Teil 8 – Natenom möchte Autofahrende erziehen …, sagt man
Manche Bilder und vor allem viele Aussagen von Betroffenen weisen darauf hin, dass Sie Autofahrer erziehen möchten. Viele fühlen sich dadurch provoziert. Dies ist zwar keine Entschuldigung für das Verhalten der Autofahrer, aber die eine oder andere überzogene Reaktion (z.B. Hupen, Spritzen) wäre aber in manchen Fällen vermeidbar.
- Vermeidbar? Wenn jemand ein Arschloch ist und aus sonstigen Gründen das Scheibenwischwasser beim Überholen eines Radfahrenden aktiviert, dann sei das vermeidbar, also durch mich?
- Diese „vermeidbaren“ Fälle gab es übrigen schon seit ich angefangen habe, Fahrrad zu fahren, als mich noch gar niemand kannte. Auch andere Menschen erleben das als Radfahrende immer wieder.
- Vermeidbar wären diese Vorfälle mit Sicherheit auch für die Zukunft, wenn die Bußgeldstelle diese auch ahnden würde.
Teil 9 – Appell an meine Einsicht…
Anschließend appellieren wir an Ihre Einsicht, Radwege zu nutzen, nicht nur die mit Zeichen 237 ff (blau) ausgewiesenen, sondern die des grünen Radnetzes. Es ist für die Bußgeldstelle nicht nachvollziehbar und erst recht den Autofahrern nicht zu vermitteln, wenn es gefahrlose, gut ausgebaute Wege gibt und Sie diese nicht nutzen.
Man hat die Eigenschaften „viel steiler“, „bei Regen total matschig“, „nicht geräumt“, „…“ und „…“ in der Liste vergessen.
Ein Beispiel dafür ist der gut nutzbare und viel steilere „Raaadweeeg“ von Huchenfeld nach Hohenwart, siehe hier, zu dem ich mal zwei Videos aufnahm, um die Unterschiede zu zeigen zwischen Landstraße und Raaadweeeg.
Teil 10 – Wir gehen berechtigten Anzeigen nach…
Der Brief schließt ab mit der Info, dass man selbstverständlich berechtigten Anzeigen (Kategorie 1 bis 3) nachgehe.
Fazit
Ich wünsche mir, dass die Menschen – die bei der Bußgeldstelle meine Anzeigen bearbeiten – eine Woche lang mit mir Fahrrad fahren. In Pforzheim, auf meinen Strecken. Wer währenddessen keinen Herzinfarkt bekommt, nicht vor Schreck vom Fahrrad fällt oder nicht sonstwie arbeitsunfähig wird, der wird danach sicherlich eine andere Sichtweise haben.
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