Bereits am 19.10.2019 kam eine Reaktion der „Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim“ auf den „offenen Brief“ bei Herrn Weisenbacher als E-Mail an. Ich veröffentliche das erst jetzt, aus Gründen.
Eine Zusammenfassung der Antworten und aller Reaktionen auf den offenen Brief gibt es in meinem Wiki, siehe hier.
Da es hier um eine Reaktion auf einen offenen Brief geht, der in verschiedenen Medien behandelt wurde, gehe ich davon aus, dass der Staatsanwaltschaft klar gewesen sein muss, dass man auch die Antwort veröffentlichen würde. Wenn dem nicht so ist, so möge man mich bitte in formieren. Dann werde ich den Text löschen.
Hier der von mir abgetippte Text; Frau Leitende Oberstaatsanwältin Mayländer schreibt:
Sehr geehrter Herr Weisenbacher,
soweit Sie in dem oben bezeichneten Schreiben die Sachbehandlung einer Strafanzeige eines Ihrer Bekannten gegen einen Busfahrer sowohl durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – sowie durch die Polizei beanstanden bzw. verschiedene Auskünfte hierzu verlangen, muss ich Ihnen zunächst mitteilen, dass Auskünfte aus einem Ermittlungsverfahren nur an hierfür Berechtigte erteilt werden dürfen. Hierzu gehören Sie nicht. Sie sind weder ein Beteiligter am Verfahren, sei es als Beschuldigter oder Verletzter noch vertreten Sie als Rechtsanwalt einen dieser Beteiligten. Sie sind auch keine Behörde oder öffentliche Stelle oder ein Presseorgan. Auch wenn Sie Ihr Anliegen in einem sog. „offenen Brief“ formulieren, ist damit kein berechtigtes Interesse i.S. der Strafprozessordnung dargetan.
Dennoch habe ich den Vorgang unter Beiziehung der Akten überprüft. Denn sollte tatsächlich, wie von Ihnen öffentlich behauptet, ein Fehlverhalten der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vorliegen, müsste dies selbstverständlich eingeräumt und berechtigt werden.
Meine Überprüfung des Akteninhalts nebst Sichtung der vom Anzeigeerstatter vorgelegten Videoaufzeichnungen hat indes weder eine fehlerhafte Sachbehandlung durch die Polizei noch der Staatsanwaltschaft ergeben.
Grundsätzlich prüft die Polizei, die im Übrigen hierzu ausgebildet und rechtlich geschult ist, wie ein angezeigter Sachverhalt einzuordnen ist und ob die Anzeige als Strafanzeige der Staatsanwaltschaft oder als Ordnungswidrigkeit bei den hierfür zuständigen Verwaltungsbehörden angezeigt wird. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Polizeibeamter einen Anzeigeerstatter vorab auf die rechtliche Einordnung eines angezeigten Sachverhalts hinweist.
Bei dem Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung handelt es sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt. Das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung genügt zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Somit erfordert § 315c Abs. 1 Nur. 2b (grob verkehrswidriges falsches Überholen) – neben dem Erfordernis weiterer Tatbestandsmerkmale, auf die es vorliegend nicht mehr ankommt – zunächst die Feststellung einer „konkreten Gefährdung“. Hierfür genügt es nicht, allein auf den Seitenabstand zum überholten Fahrzeug abzustellen. Im von Ihnen angesprochenen Fall kann im Hinblick auf die objektiven Feststellungen, wie Vermessung der Fahrbahn und Inaugenscheinnahme der vom Anzeigeerstatter den Ermittlungsbehörden überlassenen Videoaufzeichnungen, dieser Nachweis nicht geführt werden. Zur Frage welche Feststellungen für die Annahme einer Straßenverkehrsgefährdung i.S. des Strafgesetzes erforderlich sind, erlaube ich mir, Sie auf die Lektüre des Kurzkommentars in Fischer, Strafgesetzbuch § 315c, RdNr 2ff. m.w.N. zu verweisen, zumal Ihnen nach eigenem Bekunden die Rechtsprechung bestens bekannt ist.
Ergänzend darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben allein unter Beachtung von Recht und Gesetz, ohne Ansehen der Person, d.h. rein nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach Sympathie, Antipathie, eigenen persönlichen Vorlieben oder Interessen erfüllt. Im Übrigen ist die Staatsanwaltschafteine Strafverfolgungsbehörde. Sie prüft Sachverhalte auf ihre strafrechtliche Relevanz und ist nicht dazu berufen, präventive Maßnahmen zur Verkehrsregelung zu ergreifen.
Am Schluss fügt die Schreiberin noch eine persönliche Anmerkung an: Sie kenne den Radverkehr in Pforzheim, da sie selbst jährlich mehrere tausend Kilometer per Rad „überwiegend auf Land- und Kreisstraßen“ fahre und dass sie sich freue, wenn Herr Weisenbacher sich für bessere Bedingungen des Radverkehrs in Pforzheim einsetzen will.
Bewertung?
Wie auch bei der Reaktion der Polizeipräsidentin auf den offenen Brief möchte ich eine Bewertung dieser Reaktion anderen Menschen überlassen. Vielen Dank dafür vorab.
Ich werde aber ein paar Gedanken dazu schreiben, wie ich die Reaktionen, auf z. B. auf Facebook, verstehe, einordne und auch, was meiner Ansicht nach nicht beantwortet wurde, worauf nicht eingegangen wurde usw.
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