Im Juli war ich bei Polizeirevier A und wollte eine Anzeige erstatten, weil jemand auf der Landstraße extrem knapp überholt hatte. Aus meiner Sicht war derjenige abgelenkt und hatte erst kurz vor dem Überholen angefangen zu lenken und ist dann nur wenige Zentimeter an mir vorbeigefahren; der Abstandshalter wurde umgeknickt. Im Originalvideo ist etwas zwischen Lenkrad und Kopf des Fahrers zu sehen aber nicht erkennbar, was genau es ist.
Auf Polizeirevier A wollte man meine Anzeige nicht annehmen. Man habe mit dem für Verkehrssachen zuständigen Revier B telefoniert und dort hätte man gesagt, das sei nichts. Dann bin ich zu Revier B gefahren und dort wollte der Beamte nur eine Ordnungswidrigkeitenanzeige aufnehmen. Habe darauf gesagt, dass ich einen Strafantrag stellen möchte. Es gab daraufhin sofort eine Vernehmung und ein Strafantrag wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (StGB §315c) und aller in Betracht kommender Delikte wurde gestellt. Der Autofahrende konnte ermittelt werden und der volle Name steht im Schreiben.
In meiner Aussage sagte ich unter anderem:
Plötzlich sah ich, wie ein Auto extrem knapp und in einem ungewöhnlichen Winkel an mir vorbei zischte, so, als ob es gerade erst Abstand zu mir gewinnen würde. Ich schrie vor Schreck und Angst kurz auf, fuhr aber weiter. Nach wenigen Sekunden verließen mich plötzlich die Kräfte und ich musste rechts ran fahren, um mich zu sammeln.
Auszug meiner schriftlichen Aussage.
Das Stehenbleiben auf der Landstraße kann man im Video sehen.
Hier die Situation, die von beiden Kameras aufgenommen wurde; die Videos hatte die Staatsanwaltschaft natürlich unverpixelt bekommen:
Auszüge aus dem Brief der Staatsanwaltschaft, den ich heute per Post bekam:
- “[…] Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. […]”
- “[…] Es müssen für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit hinreichende Anknüpfungspunkte dafür vorliegen, dass sich der Anzeigeerstatter durch den Überholvorgang in einer derart bedrohlichen Situation befunden habe, dass sich das Ausbleiben eines Schadens nur noch als Zufall darstellte (Fischer,StGB,66. Auflage, § 315c, Rn. 15 a mit Rechtsprechungsnachweisen). Die kann hier aber nicht festgestellt werden. Die Aufzeichnungn belegen weder etwa ein Schlingern des Fahrrads, noch ein Abkommen von der Fahrbahn oder ähnliches. Vielmehr gelang es dem Anzeigeerstatter noch, unmittelbar im Vorgang die Hand vom Lenker zu nehmen und dem Fahrzeugführer hinterherzudeuten. […]”
Auf Anfrage kann ich auch den geschwärzten Brief zur Verfügung stellen.
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