Vor ein paar Tagen kam die Antwort aus dem Polizeipräsidium Karlsruhe auf den offenen Brief. Die gestellten Fragen sind unten im Beitrag zu finden. Eine Zusammenfassung aller Reaktionen auf den offenen Brief auch in den Medien gibt es hier.
Die Antwort Reaktion aus dem Polizeipräsidium Karlsruhe
Anmerkungen:
- Das Ermittlungsverfahren wurde schon vor Monaten eingestellt, lange bevor der offene Brief entstanden ist.
- Die Anzeige wurde zuerst online erstattet; darauf folgte aber lediglich ein Termin in der lokalen Dienststelle. Der offene Brief setzt erst dort an.
Polizeipräsidentin Caren Denner schreibt:
Sehr geehrter Herr Stadtrat Weisenbacher,
zu den Fragen 7 und 9 in Ihrem Schreiben vom 05. Oktober 2019 teilen wir Ihnen folgendes mit: Grundsätzlich ist jede Polizeidienststelle des Landes Baden-Württemberg verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten allen Straftaten nachzugehen. Die Anzeigenerstattung erfolgte im vorliegenden Fall über die Internetwache der Polizei Baden-Württemberg und wurde gemäß dem Geschäftsverteilungsplan an die zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet und dort unverzüglich bearbeitet. Das Strafverfahren wurde bereits der Staatsanwaltschaft vorgelegt, weshalb wir um Verständnis bitten, dass wir hierzu keine weitere Auskunft geben. Zu den Fragen 1 bis 6 und 8 verweisen wir auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Pforzheim.
Hinsichtlich Ihrer Anmerkungen im Anschluss an die Fragen 1 bis 9 ist zu sagen, dass die polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit einer der zentralen Punkte der Verkehrsprävention des Polizeipräsidiums Karlsruhe ist. In Zeiten einer stetig steigenden Verkehrsdichte ist es zwingend erforderlich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein vorschriftsmäßiges Miteinander aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Das Polizeipräsidium Karlsruhe führt zur Überwachung des Straßenverkehrs allgemeine Verkehrskontrollen durch. Sofern es an bestimmten Örtlichkeiten zu signifikanten Vorkommnissen/Gefährdungen oder Unfallhäufungen kommt, werden anlassbezogene Maßnahmen wie Kontrollstellen oder Vor-Ort-Termine vorbereitet und durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Die im offenen Brief gestellten Fragen
- Ist ein Überholvorgang bei durchgezogener Linie, in der Kurve und bei Gegenverkehr – wie man dies vom Busfahrer in dem Video sieht – erlaubt?
- Welche Konsequenzen hatte der Überholvorgang für den Busfahrer?
- Stimmen Sie mit mir überein, dass der Abstand in dem Video zwischen Bus und Fahrrad beim Überholvorgang des KFZ geringer als 1,5 Meter bis 2 Meter ist?
- Kennen und akzeptieren Sie die oben zitierte und allgemein anerkannte Rechtsprechung zum Seitenabstand von KFZ zu Fahrradfahrer beim Überholvorgang?
- Falls nein, warum nicht und mit welcher Rechtsprechung begründen Sie dies?
- Falls ja, warum führt dies nicht dazu, dass Sie Anzeigen mit entsprechenden Gefährdungssituationen für Fahrradfahrer zulassen und Ermittlungsverfahren
durchführen bzw. Strafen/Bußgelder vollziehen? - Warum nimmt die Polizei Pforzheim nur nach mehrmaligem Nachdruck Anzeigen zur Verkehrsgefährdung von Fahrradfahrern bei Überholvorgängen von KFZ mit deutlich geringerem Abstand als den 1,5 – 2 Meter an, die zudem auf Video aufgezeichnet sind, sowie Tatort und Tatzeit nachweisbar und KFZ-Halter eindeutig nachvollziehbar wären?
- Warum stellt die Staatsanwaltschaft Pforzheim Ermittlungsverfahren zur Verkehrsgefährdung von Fahrradfahrern bei Überholvorgängen von KFZ mit deutlich
geringerem Abstand als den 1,5 – 2 Meter ein, die zudem auf Video aufgezeichnet sind, sowie Tatort und Tatzeit nachweisbar und KFZ-Halter eindeutig nachvollziehbar wären? - Was muss passieren bezüglich der Gefährdungssituation des Fahrradfahrers beim Überholvorgang eines KFZ, damit Anzeigen bei der Polizei angenommen werden und ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nicht eingestellt, sondern vollzogen wird?
Was bedeutet das?
Die Bewertung dieser Antwort möchte ich anderen Menschen überlassen, die mehr mit solchen Dingen zu tun haben.
Eine Antwort der Staatsanwaltschaft steht noch aus.
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